vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 APAB-IFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2017

§ 4

Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den §§ 1 bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß § 84 Abs. 8 APAG um 50 vH zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009888

Dokumentnummer

NOR40193496