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§ 3 Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anmeldung zur Prüfung

§ 3.

(1) In der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:

  1. 1. Familienname und Vorname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. akademische Grade und Titel und
  4. 4. Sozialversicherungsnummer.

(2) Der Anmeldung sind weiters anzuschließen:

  1. 1. Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung,
  2. 2. Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung,
  3. 3. Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung,
  4. 4. Nachweise über den Ersatz von Prüfungsteilen und
  5. 5. Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß § 5a zur Entrichtung verpflichtet ist.

(3) Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Abs. 1 und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258519

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