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§ 2 Allgemeine Prüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2004

Prüfungstermin

§ 2

Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.

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