vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2017

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10011009

Dokumentnummer

NOR40191463

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)