§ 3 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Cl tief 2 pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10011009

Dokumentnummer

NOR12140325

alte Dokumentnummer

N8199659250J

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