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§ 3 500 S – 800 Jahre Verduner Altar

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Tafelbild des Altars, welches Samson mit dem Löwen darstellt, und im Hintergrund einen Teil des Altars sowie die Umschrift „800 Jahre Verduner Altar in Klosterneuburg“, die Jahreszahlen „1181“ und „1981“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

10004340

Dokumentnummer

NOR12047527

alte Dokumentnummer

N3198120839J

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