Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Tafelbild des Altars, welches Samson mit dem Löwen darstellt, und im Hintergrund einen Teil des Altars sowie die Umschrift „800 Jahre Verduner Altar in Klosterneuburg“, die Jahreszahlen „1181“ und „1981“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
10004340
Dokumentnummer
NOR12047527
alte Dokumentnummer
N3198120839J
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