Begriff der Rechtsvorschrift
§ 3.
Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20010285
Dokumentnummer
NOR40206186
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