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§ 3 2. BRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Begriff der Rechtsvorschrift

§ 3.

Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20010285

Dokumentnummer

NOR40206186

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