vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 1000 S - Bundesgoldmünze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 – 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

10004229

Dokumentnummer

NOR12046571

alte Dokumentnummer

N3197641916J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)