Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht 12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht 2 Tausendteile nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
10004229
Dokumentnummer
NOR12046570
alte Dokumentnummer
N3197641915J
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