Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 – 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
10004229
Dokumentnummer
NOR12046571
alte Dokumentnummer
N3197641916J
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