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§ 39 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Abgabeeinrichtungen

§ 39.

(1) Im Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Mess- und Steuereinrichtungen, gelangen können.

(2) Die Wirkbereiche um Abgabeeinrichtungen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten überschneiden; Einrichtungen zur Lagerung von gasförmigen Kraftstoffen (zB Lagerbehälter, Domschächte) dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen von Ottokraftstoff und Gasölen aufgestellt werden.

(3) Abgabeeinrichtungen für Gasöle als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge oder zu Heizzwecken dürfen in Räumen unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:

  1. 1. der Aufstellbereich muss gut durchlüftet sein;
  2. 2. es müssen ausreichende Abstände von Fluchtwegen eingehalten werden,
  3. 3. es muss ein ausreichender Schutz gegen Beschädigung vorgesehen sein,
  4. 4. der Gebäudeteil, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen

Schlagworte

Messeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262355

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