Zapfsäulen und Zapfgeräte
§ 40.
(1) Zapfsäulen und Zapfgeräte müssen gegen Beschädigung durch Anfahren geschützt sein (zB durch eine Umwehrung oder durch die Anordnung eines Sockels für die Zapfsäulenaufstellung). Ein ausreichender Schutz einer Zapfsäule gegen Beschädigung durch Anfahren ist jedenfalls durch eine Ausführung gegeben, bei der dieser Anfahrschutz mindestens in einer Höhe von 12 cm über dem Boden und mindestens in einem horizontalen Abstand von 30 cm um die Zapfsäule wirksam ist.
(2) Um Zapfsäulen muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
(3) Um Zapfsäulen muss eine Betankungsfläche ausgeführt sein, die mindestens das Ausmaß des Wirkbereiches aufweisen muss. Die Betankungsfläche muss befestigt, ausreichend dicht und beständig gegen die abgegebenen brennbaren Flüssigkeiten hergestellt sein.
(4) Sind Zapfsäulen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche oder allgemein genützten Flächen, wie zB Verkehrsflächen, aufgestellt, muss an der Begrenzung zu diesen Flächen eine ausreichend dichte Wand (zB Mauer, Glaswand, Blechwand) in einer Höhe von mindestens 1 m und einer Länge im Ausmaß der Länge des Zapfschlauches vorhanden sein.
(5) Zapfgeräte (ausgenommen Kleinzapfgeräte) dürfen nur bei Betriebstankstellen verwendet werden.
(6) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt oder so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können. Kleinzapfgeräte müssen außerhalb der Betriebszeiten einer Tankstelle dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen werden können oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen außerhalb von Betankungsvorgängen entleert sein.
Schlagworte
Kontrollarbeit, Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251137
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