§ 39
Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
- 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
- 2. Geburtsdatum des Kindes
- 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
- In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 36 zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.
21.01.2020
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