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§ 39 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 39

Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 36 besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

  1. 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
  2. 2. Geburtsdatum des Kindes
  3. 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

21.01.2020

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