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§ 39 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschluss des Spezifischen Vor-Ort-Besuches

§ 39.

(1) Der Peer hat das Protokoll über den Vor-Ort-Besuch angemessen zeitnah, spätestens jedoch binnen vier Wochen, an das BIQG zu übermitteln.

(2) Das BIQG hat auf der Grundlage

  1. 1. des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch,
  2. 2. einer allfälligen Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder der Gruppenpraxis und
  3. 3. einer allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG

(3) Der Bericht des BIQG über den Spezifischen Vor-Ort-Besuch ist

  1. 1. der anregenden Stelle (§ 38 Abs. 1),
  2. 2. den Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG
  3. 3. der Österreichischen Ärztekammer und
  4. 4. der zuständigen Landesärztekammer unverzüglich schriftlich und nachweislich zu übermitteln.

(4) Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261745

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