§ 39 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1974

§ 39*)
Stimmabgabe

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 6) und seinen Wahlausweis (§ 25) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Bei Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter die ihm vom Wähler zu übergebende Wahlkarte zu öffnen, den Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit einem Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist dabei ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat, auszuhändigen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Er hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert, bevor sie es dem Wahlleiter übergeben, zu verschließen. Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken in eine besondere Wahlurne zu legen.

(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 40 Abs. 2), hat darauf zu achten, daß der Wahlleiter

  1. a) auf den Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken die im letzten Satz des Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung anbringt und
  2. b) die Wahlkuverts solcher Wähler in die besondere Wahlurne legt.

(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszuhändigen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist. Die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels ist in der Rubrik ,Anmerkung' des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(6) Wenn für Heil- und Pflegeanstalten gemäß § 4 Abs. 3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974

03.10.2017

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