§ 39 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 39

Die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen erhalten von der zuständigen Bezirkswahlbehörde Wahlscheine, die sie zum Eintritt in die Gemeindevertretung berechtigen.

11.10.2017

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