§ 39*)
Wahlschein
Die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretungen erhalten von der zuständigen Bezirkswahlbehörde Wahlscheine, die sie zum Eintritt in die Gemeindevertretung berechtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1979
11.10.2017
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