§ 39
Drohung
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung“ siehe § 193 StGB und „Zwangsheirat“ siehe § 106a StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024771
alte Dokumentnummer
N2193811082S
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