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§ 39 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 39

Drohung

(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung“ siehe § 193 StGB und „Zwangsheirat“ siehe § 106a StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024771

alte Dokumentnummer

N2193811082S

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