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§ 39 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 39

(1) Die Beschwerdekommission entscheidet mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung, sofern nicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt hat oder die Beschwerdekommission die Anordnung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die übrigen im § 32 genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zum Erscheinen bei der Verhandlung mit dem Beisatz zu laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden wird. Der Beschwerdeführer sowie die durch die Beschwerde betroffene Person können sich bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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