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§ 40 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 40

(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekommission sind im Wege des zuständigen Landeshauptmannes (in Wien im Wege der Vorsitzenden der Einspruchskommissionen) denjenigen Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, welchen die Einspruchsentscheidungen nach § 32 zuzustellen sind.

(2) Auf Grund der Entscheidung der Beschwerdekommission hat die Registrierungsbehörde gegebenenfalls die Richtigstellung oder Ergänzung der Registrierungsliste vorzunehmen und hievon das Bundesministerium für Inneres zu benachrichtigen.

(3) Die Bestimmungen des § 36, Abs., gelten sinngemäß.

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