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§ 39 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel

§ 39.

(1) Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im Wahllokal befindliche Person hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.

(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 33) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne unbeschädigt ist, und öffnet die Einwurföffnung.

(3) Für die Durchführung der Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. für Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale): den Sprengelwahlkommissionen in diesen Wahllokalen ist die Wählerliste nicht zur Verfügung zu stellen;
  2. 2. für Wahllokale mit On-Line-Verbindung: die Wählerliste ist, soweit sie den Allgemeinen Wahlsprengel betrifft, automationsunterstützt zu führen und muß allen anderen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels in Wahllokalen mit OnLineVerbindung gleichzeitig zu Verfügung stehen; dabei muß gewährleistet sein, daß die von einer solchen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnete persönliche Stimmabgabe in der Wählerliste für alle anderen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels, die die automationsunterstützt geführte Wählerliste verwenden, gleichzeitig ersichtlich und von diesen nicht mehr änderbar ist. Diesen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels ist außerdem auch die Wählerliste, soweit sie sich auf Betriebswahlsprengel bezieht, zur Einsichtnahme im Fall der persönlichen Stimmabgabe eines Wahlkartenwählers aus einem Betriebswahlsprengel zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 45 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 4), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (§ 7), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115046

alte Dokumentnummer

N6199812669O

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