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§ 38 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Wahlzeugen

§ 38.

Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem Wahlbüro der Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält einen Ausweis, mit dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen hat. Den Wahlzeugen steht keine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115045

alte Dokumentnummer

N6199812668O

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