Wahlzeugen
§ 38.
Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem Wahlbüro der Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält einen Ausweis, mit dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen hat. Den Wahlzeugen steht keine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115045
alte Dokumentnummer
N6199812668O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)