Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Anwendung der Zivilprozeßordnung und
der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 396
§ 396. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) - 1.1.1987.