Zustellung
§ 395.
(1) Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 366, BGBl. I Nr. 86/2021)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233913
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