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§ 394 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Schadenersatz und Mutwillensstrafe

§ 394.

(1) Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile(Anm.1) Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 der ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat.

(2) Wurde die einstweilige Verfügung offenbar mutwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Mutwillensstrafe aufzuerlegen.

(__________

Anm. 1: Art. 6 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 147/2021 lautet: „Folgende Begriffe werden in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel unter Berücksichtigung der Klein- und Großschreibung ersetzt:…………..10. „Vermögensachtheile“ durch „Vermögensnachteile“.Richtig wäre der Begriff „Vermögensnachtheile“ durch „Vermögensnachteile“.)

Schlagworte

Ersatzpflicht, Zivilprozessordnung (RGBl. Nr. 113/1895)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237139

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