Verordnungsermächtigungen
§ 38b.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung
- 1. jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowie
- 2. die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,
- 1. wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,
- 2. in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
- zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40239603
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