§ 38a InvFG 2011

Zukünftige FassungIn Kraft seit 16.4.2027

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

§ 38a.

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt, zu unterrichten. Die Verwaltungsgesellschaft hat in Bezug auf jedem von ihr verwalteten OGAW Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes OGAW vorzulegen. Diese Angaben müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Folgendes zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschließlich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung;
  2. 2. das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, darunter des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung;
  3. 3. die Ergebnisse der gemäß den §§ 85 und 86 durchgeführten Stresstests;
  4. 4. Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
  1. a) Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
  2. b) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- und Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt;
  3. c) eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
  4. d) im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
  5. e) die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
  6. f) die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
  7. g) im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach den lit. a, c und d erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
  8. h) das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung;
  1. 5. die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.

(3) Die FMA hat alle gemäß dieser Bestimmung eingeholten Informationen über alle von ihr beaufsichtigten OGAW und die gemäß den §§ 6 bis 8 und 151 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in den §§ 157 bis 159 festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die gemäß dieser Bestimmung erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in den §§ 157 bis 159 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen.

(5) Die FMA hat unverzüglich nach den in den §§ 157 bis 159 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.

(6) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Abs. 1 festgelegten Berichterstattung anfordern. Die FMA hat ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten zu informieren.

(7) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß dieser Bestimmung sowie die Art der Übermittlung festlegen, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV‑Formate vorgeschrieben werden können.

Schlagworte

Portfolioverwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40279192

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