Antrieb
§ 38
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung
- 1. beim generatorischen Bremsen,
- 2. beim Schleudern sowie Überbremsen und
- 3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.
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