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§ 38 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Antrieb

§ 38

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung

  1. 1. beim generatorischen Bremsen,
  2. 2. beim Schleudern sowie Überbremsen und
  3. 3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

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