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§ 39 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Fahrsteuerung

§ 39.

(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass

  1. 1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
  2. 2. Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
  3. 3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.

(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.

(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204050

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