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§ 38 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Abschnitt

Besondere Verfahrensmaßnahmen Durchführung von Spezifischen Vor-Ort-Besuchen

§ 38.

(1) Das BIQG hat Vor-Ort-Besuche durch Heranziehung eines Peers aufgrund begründeter Anregungen

  1. 1. der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers und anderer Behörden,
  2. 2. der Österreichischen Ärztekammer,
  3. 3. der Ärztekammern in den Bundesländern,
  4. 4. der Sozialversicherungsträger,
  5. 4. des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  6. 5. der Vertreterinnen/der Vertreter von Patienteninteressen

(2) Anonyme Anzeigen sind vom BIQG dann weiter zu verfolgen, wenn aufgrund der begründeten Anregung nachvollziehbar ist, welche Missstände in der konkreten Ordination vorliegen sollen.

(3) Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis von einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein unter Bekanntgabe des Anlasses zu verständigen, sofern nicht zu befürchten ist, dass die objektive Kontrolle durch die Ankündigung behindert oder verhindert werden könnte. Diesfalls ist der Vor-Ort- Besuch unangekündigt durchzuführen. Nach Maßgabe der Situation kann im Rahmen eines unangekündigten Vor-Ort-Besuches die Überprüfung auf einzelne Kriterien begrenzt und die vollständige Überprüfung im Rahmen eines darauffolgenden, angekündigten Vor-Ort-Besuches durchgeführt werden. Weiters hat das BIQG die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis, darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort- Besuchs auch Evaluierungskriterien, die nicht Anlass des Vor-Ort-Besuchs sind, evaluiert werden können.

(4) Das BIQG hat den Termin des beabsichtigten spezifischen Vor-Ort-Besuchs den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.

(5) Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261744

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