Kontrollabschluss
§ 37.
(1) Der Peer hat auf der Grundlage
- 1. des Mängelbebungsauftrags und
- 2. des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch
- angemessen zeitnah, jedenfalls binnen vier Wochen, einen Bericht über die Mängelbehebung zu erstellen und diesen dem BIQG zu übermitteln.
(2) Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998
- 1. eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sowie
- 2. als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,
- dar.
(3) Das BIQG hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
(4) Unabhängig von Abs. 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.
(5) Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(6) Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Prozessqualität
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261743
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