vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kontrolle der Mängelbehebung

§ 36.

(1) Das BIQG hat erforderlichenfalls durch Heranziehung eines Peers die Mängelbehebung anhand des im Mängelbehebungsauftrag verlangten Nachweises zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Abs. 1 hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wenn

  1. 1. die Behebung des Mangels nur vor Ort kontrolliert werden kann oder
  2. 2. dieser aus anderen fachlichen Gründen, insbesondere wegen des Anscheins oder der Gefahr ungenügender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, erforderlich ist.

(3) Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis

  1. 1. von einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein zu verständigen, wobei der Termin tunlichst mit ihr/ihm zu vereinbaren ist und
  2. 2. darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs erforderlichenfalls auch Evaluierungskriterien, die nicht Gegenstand des Mängelbehebungsauftrags sind, kontrolliert werden können.

(4) Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.

(5) Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261742

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)