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§ 38 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 38.

Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027659

alte Dokumentnummer

N2196714674T

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