§ 38.
Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027659
alte Dokumentnummer
N2196714674T
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