Schlachtung
§ 38.
(1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
- 1. für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oder
- 2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oder
- 3. für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
- 4. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.
(3) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40154041
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