§ 38.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.
(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025383
alte Dokumentnummer
N2195417006R
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