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§ 38 EisbEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 38.

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.

(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025383

alte Dokumentnummer

N2195417006R

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