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§ 39 EisbEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003 2. Art. XIII Z 25 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 lautet: „Im § 39 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen“ durch den Ausdruck „der zuständigen Behörde“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe“.

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.

§ 39.

Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

2. Art. XIII Z 25 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 lautet: „Im § 39 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen“ durch den Ausdruck „der zuständigen Behörde“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe“.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046996

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