Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde
§ 38.
(1) Für die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Regulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Regulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Regulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
Schlagworte
Amtshaftungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274244
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