Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
§ 37.
(1) Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40124068
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