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§ 37 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Gebühren- und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

§ 37.

(1) Die E-Control ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.

(2) Die E-Control ist hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht kommunalsteuerpflichtig.

(3) Die E-Control ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124068

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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