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§ 387 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 387

In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.