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§ 388 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2003

Vorschriften über das Finden

a) verlorener und vergessener Sachen

§ 388

(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.

(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.