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§ 386b BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Teuerungsausgleich

§ 386b.

(1) Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.

(2) Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40242795

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