Teuerungsausgleich
§ 386b.
(1) Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
(2) Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40242795
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