7. Abschnitt
Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin Verordnungsermächtigung
§ 37.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
- 1. Bestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
- 2. diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
- 3. Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
- 4. Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
- 5. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
- 6. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
- 7. Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
- 8. besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
- 9. Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.
Schlagworte
Betreuungsperson, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223929
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