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§ 38 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen

§ 38.

Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223930

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