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§ 37 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

10. Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA) Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37.

Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40244710

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