Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht
§ 38.
Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
Schlagworte
Ambulanzflug
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40263298
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